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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.06.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 104/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 b | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 b | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 115 Abs. 2 |
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2008, Az. 2 Ca 1883/07, teilweise abgeändert:
Dem Beklagten wird mit Wirkung ab dem 01.02.2008 unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Beklagte beabsichtigt sich gegen folgende, mit der Klage geltend gemachte Forderungen zu verteidigen:
Barabhebungen von Konto-Nr. 000000 (Klageschrift zu IV, S.9, 10; darauf entfallende Klageforderung: 144.620,40 EUR)
Einrichtung eines Dauerauftrags über 500,- EUR (Klageschrift zu VI, S. 15; darauf entfallende Klageforderung: 15.000,- EUR)
Einbehalt von Geldbeträgen aus Nachnahmesendungen (Klageschrift zu VII, S. 16; darauf entfallende Klageforderung: 344.299,98 EUR)
Auszahlung von Geldbeträgen über das Steuerberatungsbüro (Klageschrift zu VIII, S. 17, 18; darauf entfallende Klageforderung 326.779,73 EUR).
Im genannten Umfang erfolgt die Bewilligung mit der Maßgabe, dass der Kläger vorerst keine Raten aus Einkommen oder Vermögen zu leisten hat.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anl. 1 zum GKG wird auf 20 EUR ermäßigt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Beklagte hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht zulässigerweise (vgl. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO) ergänzende Tatsachen geltend gemacht bei deren Berücksichtigung sich ergibt, dass der Beklagte derzeit nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverteidigung aufzubringen.
Insbesondere hat der Beklagte dargelegt, dass die von der Klägerin im Schriftsatz vom 24.01.2008 aufgeführten Vermögensgegenstände/Forderungen aufgrund der von der Klägerin erwirkten Arrestbeschlüsse des Landgerichts Trier in den Verfahren Aktenzeichen 1 O 3/0511 O 456/04 und 11 O 26/05 einem dinglichen Arrest unterliegen und es sich deshalb um gegenwärtig durch den Beklagten bzw. seine Ehefrau nicht verwertbares Vermögen handelt. Ebenso hat der Beklagte im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass bezüglich der Einnahmen seiner Ehefrau die Vorlage eines aktuellen Einkommenssteuerbescheids wegen einer laufenden Betriebsprüfung nicht möglich ist und insoweit nur auf den Bescheid des Jahres 2005 verwiesen werden kann. Auch hat der Beklagte eine aktuelle Lohnabrechnung vorgelegt.
Unter Berücksichtigung dieser Angaben ergibt sich ein aktuelles monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 775,52 EUR und der Ehefrau von 614,83 EUR. Unter Berücksichtigung der Freibeträge/Kosten nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 b, Nr. 2 a), b), Nr. 3 ZPO steht kein im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen zur Verfügung.
Eine Rechtsverteidigung des Beklagten bietet allerdings nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Der Beklagte ist in seinem Schriftsatz vom 01.02.2008 den mit der Klage geltend gemachten Forderungen nur zum Teil, nämlich hinsichtlich der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Teilforderungen entgegengetreten. Soweit dies geschehen ist, können der Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden, nachdem der Beklagte unter Vorlage des gegen den Geschäftsführer der Klägerin gerichteten Strafbefehls behauptet hat, mit dessen Billigung gehandelt zu haben.
Die Rechtsverteidigung erfolgt insoweit auch nicht mutwillig. Die zum Teil die Grenzen des Zulässigen überschreitenden Anwürfe des Beklagten gegen die Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer im Prozesskostenhilfeverfahren verdeutlichen, dass der Beklagte selbst ohne anwaltliche Vertretung zu einem sachgerechten Vortrag möglicherweise nicht in der Lage ist.
Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen teilweise abzuändern. Dies rechtfertigt die Herabsetzung der Gebühr nach Nr. 8614 der Anl. 1 zum GKG wird auf 20 EUR. Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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